Informationen zum revidierten kantonalen Energiegesetz
Das revidierte Energiegesetz des Kantons Aargau ist am 1. April 2025 in Kraft getreten und bringt neue Vorgaben für den Heizungsersatz in Wohngebäuden.
Das müssen Sie wissen
Ab dem 1. April 2025 gelten folgende neuen Vorschriften:
Allgemein: Verantwortung bei Bauherr-/Eigentümerschaft.
Umsetzung mit Unterstützung durch Installateure/Bauleitung usw.
(2) Kostennachweis: Über EVEN-Portal in der Regel durch Installateur/Bauleitung o. a. (gem. EnergieV §22)
(3) Vorsorgelösung: Eniwa liefert 10 % erneuerbares Schweizer Biogas (Nachweis EN-120)
(4) Meldepflicht: Über EVEN-Portal (Nachweis EN-103 AG)
in der Regel durch Installateur/Bauleitung in enger Absprache mit Bauherr-/Eigentümerschaft (in Kombination mit Kostennachweis), gem. EnergieV §122
Die wichtigsten Änderungen seit dem 1. April 2025
Fossile Heizungen/Wärmeerzeuger bleiben erlaubt, sofern neu ein Kostennachweis belegt, dass die Energie-, Investitions- und Betriebskosten maximal zehn Prozent teurer sind als die einer erneuerbaren Alternative z.B. Luft-Wasser-Wärmepumpe. Der Kostennachweis erfolgt über das EVEN-Portal, in der Regel durch den Installateur/die Bauleitung (in enger Absprache mit der Bauherr-/Eigentümerschaft).
Gasheizungen erfüllen die neuen gesetzlichen Vorgaben für den Mindestanteil erneuerbarer Energie auch nach dem 1. April 2025. Eniwa liefert mindestens zehn Prozent erneuerbares Schweizer Biogas an Wohnbauten. Hierfür schliesst Eniwa mit dem Kanton eine Vereinbarung auf Grundlage der Standardlösung 12b (Versorgerlösung) ab.
- Der Nachweis für den Mindestanteil erneuerbarer Energie für Kunden von Eniwa basiert auf dem Nachweis EN-120 (Versorgerlösung).
- Als Kundin oder Kunde von Eniwa müssen Sie nichts weiteres unternehmen.
Jeder Heizungs-/Wärmeerzeugerersatz muss vor Beginn der Arbeiten dem Kanton Aargau gemeldet werden (Nachweis EN-103 AG). Diese Meldung erfolgt über das EVEN-Portal und erfolgt in Kombination mit dem Kostennachweis in der Regel durch den Installateur/die Bauleitung (in enger Absprache mit der Bauherr-/Eigentümerschaft).
Was bedeutet das für Sie?
Für jede Auftragserteilung für eine Heizungserneuerung seit dem 1. April 2025 ist ein Kostennachweis erforderlich. Falls das Zehn-Prozent-Kriterium beim Kostennachweis eingehalten ist, können Sie auch weiterhin eine Gasheizung installieren.
Die Verantwortung obliegt stets der Bauherr-/Eigentümerschaft.
Haben Sie Fragen? Der Kanton Aargau informiert auf der Webseite www.ag.ch/energiegesetz über das revidierte Energiegesetz sowie über Vorschriften und Energievollzug.
Informationen zu den erneuerbaren Gasprodukten von Wyna Energie finden Sie unter www.wyna-energie.ch/naturgas.